Kulturlandschaftsmuseum Grenzerfahrung

VEREINSSATZUNG

Förderverein KulturLandschaftsMuseum Grenzerfahrung

Artikel 1: Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Förderverein KulturLandschaftsMuseum Grenzerfahrung

2. Er hat seinen Sitz in 94145 Haidmühle - Dreisesselstr. 12

3. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält dann den Zusatz e.V..

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 2: Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die ideele und materielle Unterstützung des Aufbaus, der Organisation und des laufenden Betriebs des KulturLandschaftsMuseums Grenzerfahrung.

Der Verein wird dabei als Förderverein i.S.d. § 58 Nr. 1 AO tätig. Die Mitglieder verstehen sich als Botschafter des KulturLandschaftsMuseums Grenzerfahrung; sie nutzen ihre Kontakte und ihren Einfluss, um die Museumsarbeit insgesamt sowie einzelne Projekte voranzubringen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln, durch Beiträge und Spenden, die den Bau eines Museumsgebäudes sowie weiterer Museumseinrichtungen unterstützen. Zudem sollten öffentlichkeitswirksame Aktionen und Maßnahmen, die für das KulturLandschaftsMuseum werben, intiiert und finanziert werden.

Artikel 3: Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Artikel 4: Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme. Er ist angenommen, wenn keine gewichtigen Gründe entgegenstehen.

3. Die Mitgliedschaft erlischt:

- durch Austritt (dieser kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich erfolgen);

- nach Ausschluß aus gewichtigem Grund durch einen 2/3-Mehrheitsbeschluß des Vorstan­des;

- •durch Tod.

Artikel 5: Beitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederver­sammlung festgelegt.

Artikel 6: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung,

- der Vorstand

Artikel 7: Die Mitgliederversammlung

1. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied mit einem Alter von über 16 Jahren. Vereinsmitgliedschaften von juristischen Personen (kommunale Körperschaften, Vereine, Firmen usw.) werden durch eine stimmberechtigte Person vertreten.

2. Aufgaben:

- Wahl des Vorstandes.

- Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes

- Ernennung der Kassenprüfer.

- Beschlußfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.

- Beratung und Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verei­nes; Beschlüsse dieser Art bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder;auf vorgesehene Satzungsänderungen ist in der Tagesordnung gesondert hinzuweisen.

- Alle übrigen Aufgaben, soweit sie nicht im Einzelnen dem Vorstand übertragen sind.

3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine Einladung muß schriftlich mit Angabe der Tagesordnung 2 Wochen vor der Versammlung erfolgen.

4. Anträge auf

- Auflösung des Vereins,

- Satzungsänderungen,

- konstruktives Mißtrauen

müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kommt zustande, wenn wenigstens 20 % der Mitglieder dies wünschen und schriftlich beim Vorstand beantragen.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen 2 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erscheinenden beschlußfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

Artikel 8: Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, zwei Beisitzer, dem Schriftführer und dem Kassierer. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre.

2. Aufgaben des Vorstandes:

- Leitung des Vereins und Führung dessen Geschäfte nach Gesetz und Zweck des Vereins.

- Einberufung der Mitgliederversammlung und deren Leitung.

3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

4. Der Vorstand faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden nach außen je allein vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertritt.

6. Bei Vereinsausgaben über 2.000 EURO ist eine Einberufung der Mitgliederversammlung notwendig.

Artikel 9: Geschäftsführung

Die Geschäfte werden vom Vorstand geführt. Der Vorstand kann sich für einzelne Aufgaben der Geschäftsführung auch natürlicher oder juristischer Personen bedienen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.

Artikel 10: Beurkundung der Beschlüsse

Die in der Mitgliederversammlung und im Vorstand gefaßten Beschlüsse sind schriftlich nieder­zulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

Artikel 11: Auflösung oder Aufhebung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Vereins einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Hierzu ist die Einwilligung des Finanzamtes Passau erforderlich.

Artikel 12: Rechtsfähigkeit

Der Verein erhält die Rechtsfähigkeit mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freyung.